GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Splanchnikusdurchtrennung, peritoneal oder retroperitoneal
Die GOÄ-Ziffer 2604 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Splanchnikusdurchtrennung, peritoneal oder retroperitoneal“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen und 198,41 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Splanchnikusdurchtrennung, also die operative Durchtrennung der Nervi splanchnici, wahlweise über einen peritonealen oder retroperitonealen Zugang. Angewendet wird der Eingriff zur Unterbrechung der viszeralen Schmerzleitung aus dem Oberbauchbereich, etwa bei anders nicht beherrschbaren Schmerzzuständen, die auf eine sympathisch vermittelte Erregungsleitung über die Splanchnikusnerven zurückgehen. Die Ziffer deckt beide möglichen Zugangswege, peritoneal wie retroperitoneal, gleichermaßen ab, ohne dass hierfür unterschiedliche Ziffern vorgesehen sind. Sie ist von den Grenzstrangresektionen nach den Nummern 2601 bis 2603 abzugrenzen, da dort der sympathische Grenzstrang selbst reseziert wird, während hier gezielt die Splanchnikusnerven durchtrennt werden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 86,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 198,41 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 301,93 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2604 steht für „Splanchnikusdurchtrennung, peritoneal oder retroperitoneal“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2604 ist mit 1480 Punkten bewertet; das entspricht 86,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 198,41 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2604 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.