GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri
Die GOÄ-Ziffer 2597 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen und 93,84 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die Verödung oder Verkochung (Koagulation) des Ganglion Gasseri, des sensiblen Trigeminusganglions an der Schädelbasis. Angewendet wird das Verfahren zur Behandlung der therapieresistenten Trigeminusneuralgie, wenn eine dauerhafte Ausschaltung der Schmerzweiterleitung auf Höhe des Ganglions selbst angestrebt wird, meist mittels perkutaner Einbringung einer Sonde und thermischer oder chemischer Zerstörung von Ganglienanteilen. Die Leistung ist von der Freilegung und Exhairese eines peripheren Trigeminusastes nach Nummer 2581 dadurch abzugrenzen, dass hier nicht ein peripherer Ast operativ freigelegt und entfernt, sondern das zentraler gelegene Ganglion selbst mittels Sondentechnik veröder oder koaguliert wird. Von der stereotaktischen Thermokoagulation nach Nummer 2598 unterscheidet sie sich durch das Fehlen einer stereotaktischen Zielführung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 40,80 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 93,84 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 142,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2597 steht für „Verödung oder Verkochung des Ganglion Gasseri“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2597 ist mit 700 Punkten bewertet; das entspricht 40,80 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 93,84 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2597 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.