GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Hirnnervenersatzplastik durch Implantation eines autologen peripheren Nerven
Die GOÄ-Ziffer 2596 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hirnnervenersatzplastik durch Implantation eines autologen peripheren Nerven“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen und 321,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Hirnnervenersatzplastik durch Implantation eines autologen peripheren Nerven. Angewendet wird sie bei Ausfall oder Durchtrennung eines Hirnnerven, etwa des Nervus facialis, wenn zur Wiederherstellung der Funktion ein körpereigener peripherer Nerv, häufig ein sensibler Hautnerv, als Ersatzstrecke implantiert wird und die betroffenen Nervenenden beziehungsweise Zielstrukturen damit überbrückt werden. Die Leistung entspricht in ihrer operativen Grundlogik der Nervenersatzplastik im Hand-/Armbereich nach Nummer 2585, bezieht sich aber ausdrücklich auf Hirnnerven und deren Versorgungsgebiete im Kopf-Hals-Bereich statt auf periphere Extremitätennerven. Die Entnahme des verwendeten Transplantats ist gesondert zu betrachten und gegebenenfalls zusätzlich zu berechnen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 139,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 321,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 489,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2596 steht für „Hirnnervenersatzplastik durch Implantation eines autologen peripheren Nerven“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2596 ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 321,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2596 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.