GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Nervenpfropfung
Die GOÄ-Ziffer 2595 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nervenpfropfung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen und 214,50 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Beschrieben wird die Nervenpfropfung, ein Verfahren, bei dem ein Nerv oder ein Nervenanteil operativ auf einen anderen, meist noch intakten Nerven übertragen wird, um dessen Fasern für die Innervation eines ausgefallenen Versorgungsgebiets nutzbar zu machen. Angewendet wird die Technik, wenn eine direkte Wiederherstellung des ursprünglichen Nervenverlaufs nicht möglich ist und stattdessen Fasern eines benachbarten, funktionstüchtigen Nerven auf den geschädigten Versorgungsweg umgeleitet werden, um zumindest eine teilweise motorische oder sensible Funktion wiederherzustellen. Die Ziffer unterscheidet sich von der Nervenersatzplastik durch Implantation eines fremden Nervensegments nach Nummer 2585 dadurch, dass hier ein vorhandener, funktionstüchtiger Nerv als Faserspender dient, statt ein separates Transplantat einzubringen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 93,26 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 214,50 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 326,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2595 steht für „Nervenpfropfung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2595 ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 214,50 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2595 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.