GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2595: Nervenpfropfung

Nervenpfropfung

Die GOÄ-Ziffer 2595 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Nervenpfropfung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen und 214,50 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Beschrieben wird die Nervenpfropfung, ein Verfahren, bei dem ein Nerv oder ein Nervenanteil operativ auf einen anderen, meist noch intakten Nerven übertragen wird, um dessen Fasern für die Innervation eines ausgefallenen Versorgungsgebiets nutzbar zu machen. Angewendet wird die Technik, wenn eine direkte Wiederherstellung des ursprünglichen Nervenverlaufs nicht möglich ist und stattdessen Fasern eines benachbarten, funktionstüchtigen Nerven auf den geschädigten Versorgungsweg umgeleitet werden, um zumindest eine teilweise motorische oder sensible Funktion wiederherzustellen. Die Ziffer unterscheidet sich von der Nervenersatzplastik durch Implantation eines fremden Nervensegments nach Nummer 2585 dadurch, dass hier ein vorhandener, funktionstüchtiger Nerv als Faserspender dient, statt ein separates Transplantat einzubringen.

Gebühren und Steigerungssatz

1600 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach93,26 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach214,50 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach326,41 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2595

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2595?

Die GOÄ-Ziffer 2595 steht für „Nervenpfropfung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2595?

Die GOÄ-Ziffer 2595 ist mit 1600 Punkten bewertet; das entspricht 93,26 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2595 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 214,50 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2595?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2595 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.