GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Transposition eines Nerven mit interfaszikulärer mikrochirurgischer Nervennaht
Die GOÄ-Ziffer 2594 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Transposition eines Nerven mit interfaszikulärer mikrochirurgischer Nervennaht“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ziffer erfasst die Transposition eines Nerven, die mit einer interfaszikulären mikrochirurgischen Nervennaht kombiniert wird. Angewendet wird das Verfahren, wenn ein Nerv nicht nur in ein anderes Gewebebett verlagert, sondern im Zuge dieser Verlagerung zugleich durchtrennt beziehungsweise neu ausgerichtet und anschließend mikrochirurgisch faszikelweise wieder vernäht werden muss, etwa um eine Spannung an der Nahtstelle zu vermeiden oder eine ungünstige Verlaufsstrecke zu verkürzen. Die Leistung verbindet damit zwei operative Schritte, die Lageänderung des Nerven und dessen mikrochirurgische Naht, in einer Ziffer und ist von der reinen Transposition ohne Naht ebenso abzugrenzen wie von der Nervennaht ohne Transposition nach den Nummern 2588 oder 2589.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2594 steht für „Transposition eines Nerven mit interfaszikulärer mikrochirurgischer Nervennaht“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2594 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2594 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.