GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Interfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht mit Defektüberbrückung durch autologes Transplantat (ohne die Leistung nach Nummer 2582)
Die GOÄ-Ziffer 2589 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Interfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht mit Defektüberbrückung durch autologes Transplantat (ohne die Leistung nach Nummer 2582)“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen und 321,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Erfasst wird die interfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht mit Überbrückung eines Defekts durch ein autologes Transplantat. Angewendet wird die Leistung, wenn zwischen den beiden Nervenstümpfen eine Strecke fehlenden Nervengewebes besteht, die nicht durch direkte Adaptation, sondern nur durch Einnähen eines körpereigenen Nerventransplantats überbrückt werden kann; die einzelnen Faszikel werden dabei mikrochirurgisch mit dem Transplantat vernäht. Die Entnahme des Transplantats selbst ist in dieser Ziffer ausdrücklich nicht enthalten und wird, sofern erforderlich, gesondert nach Nummer 2582 berechnet. Gegenüber Nummer 2588 liegt der entscheidende Unterschied in der Notwendigkeit der Defektüberbrückung durch ein Interponat, während bei 2588 die Nervenenden ohne ein solches Transplantat direkt vereinigt werden können.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 139,89 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 321,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 489,61 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2589 steht für „Interfaszikuläre mikrochirurgische Nervennaht mit Defektüberbrückung durch autologes Transplantat (ohne die Leistung nach Nummer 2582)“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2589 ist mit 2400 Punkten bewertet; das entspricht 139,89 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 321,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2589 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.