GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses
Die GOÄ-Ziffer 2577 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses. Angewendet wird sie, wenn eine raumfordernde Läsion nicht auf den Wirbelkanal beschränkt ist, sondern sich sowohl in den Spinalkanal hinein als auch nach außerhalb der Wirbelsäule erstreckt, etwa bei einem Sanduhrtumor, der intraspinal und gleichzeitig paravertebral wächst und daher einen kombinierten Zugang zur vollständigen Entfernung erfordert. Die Ziffer unterscheidet sich von den Nummern 2574 und 2575, die jeweils rein extra- beziehungsweise intradurale, aber innerhalb des Wirbelkanals gelegene Prozesse betreffen, durch die zusätzliche extraspinale Ausdehnung des Prozesses und den damit verbundenen erweiterten operativen Zugang jenseits des reinen Spinalkanals.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2577 steht für „Entfernung eines raumbeengenden intra- oder extraspinalen Prozesses“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2577 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2577 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.