GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors
Die GOÄ-Ziffer 2576 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2576 beschreibt die mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmissbildung oder eines Tumors. Sie wird angewendet bei komplexen spinalen Eingriffen unter dem Operationsmikroskop, etwa zur Entfernung einer spinalen arteriovenösen Malformation, eines Kavernoms oder eines spinalen Tumors, bei denen die enge Nachbarschaft zu Rückenmark und versorgenden Gefäßen eine mikrochirurgische Präparationstechnik erfordert, um neurologische Schäden zu vermeiden. Die ausdrückliche Nennung sowohl der Gefäßmissbildung als auch des Tumors zeigt, dass die Ziffer unabhängig von der genauen Art der spinalen Raumforderung gilt, solange die Entfernung mikrochirurgisch erfolgt. Sie ist von den Ziffern 2574 und 2575 abzugrenzen, die die Entfernung extra- beziehungsweise intraduraler Prozesse ohne besondere Hervorhebung der mikrochirurgischen Technik beschreiben.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 603,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 918,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2576 steht für „Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2576 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2576 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.