GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Injektion in den Periduralraum
Die GOÄ-Ziffer 256 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Injektion in den Periduralraum“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen und 24,80 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 256 betrifft die Injektion in den Periduralraum, also die gezielte Applikation eines Medikaments in den Raum zwischen Wirbelkanalwand und harter Rückenmarkshaut. Diese Technik wird typischerweise zur Schmerzbehandlung eingesetzt, etwa bei chronischen Rückenschmerzen, radikulären Schmerzsyndromen oder im Rahmen einer Regionalanästhesie, wenn eine gezielte, aber im Vergleich zur intrathekalen Gabe weniger tief eindringende Applikation gewünscht ist. Die peridurale Lage unterscheidet sich anatomisch von der subarachnoidalen Injektion nach Ziffer 257, bei der das Medikament direkt in den mit Liquor gefüllten Subarachnoidalraum eingebracht wird. Ziffer 256 bildet damit die einzelne, punktuelle periduale Injektion ab, im Unterschied etwa zum Legen eines liegenden Periduralkatheters, der eine kontinuierliche oder wiederholte Applikation über einen längeren Zeitraum ermöglicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,78 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 24,80 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 37,74 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 256 steht für „Injektion in den Periduralraum“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 256 ist mit 185 Punkten bewertet; das entspricht 10,78 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,80 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 256 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.