GOÄ-LexikonKapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen

GOÄ-Ziffer 247: Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines…

Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen,Implantation, Abstrichentnahmen

Die GOÄ-Ziffer 247 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen,Implantation, Abstrichentnahmen“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen und 14,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 247 bündelt mehrere mögliche Eingriffe an einem bereits bestehenden, nicht am selben Tag angelegten Gipsverband: die Fensterung (Ausschneiden eines Fensters zur Wundkontrolle), die Spaltung (Auftrennen des Verbands zur Druckentlastung), das nachträgliche Einsetzen einer Schiene, das Anlegen eines Gehbügels oder das Anbringen einer Abrollsohle. Gemeinsames Merkmal ist, dass der ursprüngliche Gipsverband an einem früheren Termin angelegt wurde und nun im Rahmen eines Folgetermins angepasst oder funktionell ergänzt wird, etwa weil eine Schwellung eine Druckentlastung erfordert oder der Patient wieder belasten und gehen soll. Die Leistung deckt damit gezielt nachträgliche Anpassungsmaßnahmen ab und ist von der vollständigen Abnahme des Verbands (Ziffer 246) sowie von der ursprünglichen Anlage des Gipsverbands klar zu unterscheiden.

Gebühren und Steigerungssatz

110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,41 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach14,75 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach22,44 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 247

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 247?

Die GOÄ-Ziffer 247 steht für „Fensterung, Spaltung, Schieneneinsetzung, Anlegung eines Gehbügels oder einer Abrollsohle bei einem nicht an demselben Tag angelegten Gipsverband II. Blutentnahmen, Injektionen, Infiltrationen, Infusionen, Transfusionen,Implantation, Abstrichentnahmen“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 247?

Die GOÄ-Ziffer 247 ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 247 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 14,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 247?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 247 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.