GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal
Die GOÄ-Ziffer 2574 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2750 Punkten bewertet; das entspricht 160,29 € beim einfachen und 368,67 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2574 beschreibt die Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal, also eines Tumors oder einer anderen raumfordernden Läsion, die außerhalb der Dura mater, aber innerhalb des Wirbelkanals liegt. Angewendet wird sie, wenn nach Eröffnung des Spinalkanals ein solcher extraduraler Prozess, etwa ein extraduraler Tumor, ein Abszess oder eine Metastase, dargestellt und operativ entfernt wird, ohne dass die Dura eröffnet werden muss. Die Ziffer setzt voraus, dass sich der pathologische Prozess ausschließlich außerhalb der harten Hirnhaut befindet. Von Ziffer 2575, welche die Entfernung eines intraduralen, also innerhalb der Dura gelegenen Prozesses beschreibt, unterscheidet sie sich durch die Lage des Prozesses relativ zur Dura mater als entscheidendem Abgrenzungsmerkmal.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 160,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 368,67 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 561,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
BGH, Urteil vom 21.12.2006 – III ZR 117/06
Weitere Entscheidungen in der BGH-Rechtsprechung zur GOÄ.
Die GOÄ-Ziffer 2574 steht für „Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2574 ist mit 2750 Punkten bewertet; das entspricht 160,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 368,67 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2574 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.