GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik
Die GOÄ-Ziffer 2572 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen und 433,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2572 beschreibt die Operation einer Missbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik. Sie wird angewendet, wenn über die reine Korrektur der neuralen Fehlbildung nach Ziffer 2571 hinaus zusätzlich eine plastische Wiederherstellung der knöchernen oder bindegewebigen Hülle des Wirbelkanals erforderlich ist, etwa durch Rekonstruktion des Wirbelkanaldachs oder durch eine Faszienplastik zur stabilen Deckung. Dies ist typischerweise bei ausgedehnteren Fehlbildungen der Fall, bei denen neben dem neuralen Verschluss auch die umgebende Wirbelsäulenstruktur wiederhergestellt werden muss. Die zusätzliche rekonstruktive Komponente ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal gegenüber der einfacheren Fehlbildungsoperation nach Ziffer 2571.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 188,27 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 433,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 658,94 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2572 steht für „Operation einer Mißbildung am Rückenmark oder an der Cauda equina mit plastischer Rekonstruktion des Wirbelkanals und/oder Faszienplastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2572 ist mit 3230 Punkten bewertet; das entspricht 188,27 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 433,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2572 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.