GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584
Die GOÄ-Ziffer 2573 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,03 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst eine Verschiebeplastik als zusätzliche Leistung zu den Operationen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen des Verschlusses einer Rückenmarks- oder Cauda-equina-Fehlbildung, etwa einer Myelomeningozele, die örtliche Haut- oder Weichteildeckung nicht durch einfachen Wundverschluss gelingt und stattdessen ein Verschiebelappen aus benachbartem Gewebe gebildet werden muss, um den Defekt spannungsfrei zu decken. Die Ziffer wird ausschließlich zusätzlich zu den genannten Grundleistungen abgerechnet und bildet damit den Mehraufwand der plastischen Weichteildeckung ab, der über den eigentlichen neurochirurgischen Verschluss der Fehlbildung hinausgeht. Sie ist folglich keine eigenständige, sondern stets eine ergänzende Leistung zu einem der drei genannten Grundeingriffe.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 67,03 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 102,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2573 steht für „Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2573 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,03 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2573 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.