GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Abnahme des zirkulären Gipsverbands
Die GOÄ-Ziffer 246 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abnahme des zirkulären Gipsverbands“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,11 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 246 vergütet die Abnahme eines zirkulären, also den betroffenen Körperabschnitt vollständig umschließenden Gipsverbands. Sie wird angesetzt, wenn ein zuvor angelegter Rundgips wieder entfernt wird, etwa am Ende der Ruhigstellungsphase, zur Wundkontrolle, bei Verdacht auf Komplikationen wie Druckstellen oder Durchblutungsstörungen, oder im Rahmen eines geplanten Verbandswechsels. Da das Aufschneiden und sichere Ablösen eines zirkulären Gipses eigenen Zeit- und Materialaufwand bedeutet und ein eigenständiges Risiko birgt (etwa Verletzungsgefahr für die Haut), wird dieser Schritt separat abgebildet und nicht automatisch mit der ursprünglichen Anlageleistung mitvergütet. Abzugrenzen ist Ziffer 246 von Ziffer 247, die weitergehende Maßnahmen an einem nicht am selben Tag angelegten Gipsverband wie Fensterung, Spaltung oder das Einsetzen einer Schiene betrifft, ohne den Verband vollständig zu entfernen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 8,74 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 20,11 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 30,60 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 246 steht für „Abnahme des zirkulären Gipsverbands“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 246 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,11 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 246 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.