GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel
Die GOÄ-Ziffer 2556 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst die Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines oder mehrerer Wirbel, also die vollständige beidseitige Entfernung der Wirbelbögen zur breiten Freilegung des Rückenmarkskanals. Sie wird angewendet, wenn ein ausgedehnter oder zentral gelegener raumfordernder Prozess im Spinalkanal, etwa ein größerer Bandscheibenvorfall, ein Tumor oder eine Spinalkanalstenose, einen weiten, beidseitigen Zugang erfordert, der über eine einseitige Hemilaminektomie nach Ziffer 2555 hinausgeht. Die Leistung bildet den größeren operativen Aufwand der vollständigen Wirbelbogenentfernung ab. Von Ziffer 2557 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort zusätzlich die entfernten Knochenteile wieder eingepflanzt werden, während Ziffer 2556 die reine Laminektomie ohne diese osteoplastische Wiedereinpflanzung beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 107,83 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 248,01 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 377,41 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2556 steht für „Eröffnung des Spinalkanals durch Laminektomie eines Wirbels/mehrerer Wirbel“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2556 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2556 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.