GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband
Die GOÄ-Ziffer 245 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen und 14,75 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 245 betrifft den Quengelverband, der zusätzlich zu einem bereits angelegten Gipsverband angebracht wird. Ein Quengelverband dient dazu, durch gezielten, allmählich zunehmenden Zug eine Gelenkkontraktur oder Fehlstellung schrittweise zu korrigieren, etwa nach Versteifungen infolge längerer Ruhigstellung. Da diese Zusatzmaßnahme begrifflich und leistungsmäßig an einen vorbestehenden Gipsverband gekoppelt ist, wird sie nicht eigenständig, sondern additiv zur jeweiligen Gipsverband-Ziffer abgerechnet: Die Berechnung setzt also voraus, dass bereits ein Gipsverband vorhanden ist, an dem die quengelnde Korrekturvorrichtung ergänzt wird. Damit unterscheidet sich Ziffer 245 grundlegend von den Grundziffern für das Anlegen von Gipsverbänden selbst (etwa 238 bis 240), die die Erstversorgung beziehungsweise Wiederanlegung des Verbands als solchen abbilden, während 245 ausschließlich die zusätzliche Quengeltechnik vergütet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 6,41 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 14,75 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 22,44 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 245 steht für „Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 245 ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 14,75 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 245 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
GOÄ-Ziffern nicht nachschlagen, sondern automatisch kodieren?
catalys liest Ihren Befund, schlägt die passenden GOÄ-Ziffern samt Steigerungsfaktor vor und prüft die Rechnung vor dem Versand — die finale Freigabe bleibt bei Ihnen.
Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.