GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors
Die GOÄ-Ziffer 2551 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 1.005,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2551 erfasst die Exstirpation eines Tumors, der im Kleinhirnbrückenwinkel oder im Stammhirn lokalisiert ist, also in unmittelbarer Nähe zu Hirnnerven, Hirnstammkernen und wichtigen Gefäßstrukturen. Typische Anwendungsfälle sind Akustikusneurinome, Meningeome des Kleinhirnbrückenwinkels oder Stammhirngliome, bei denen der operative Zugang und die Präparation wegen der Nähe zu vitalen Strukturen wie Hirnstamm und Hirnnerven besonders anspruchsvoll sind und häufig ein intraoperatives neurophysiologisches Monitoring erfordern. Die Leistung unterscheidet sich von Ziffer 2550, die Tumoren im Kleinhirn selbst betrifft, durch die anatomisch heiklere und funktionell risikoreichere Lage im Brückenwinkel oder Stammhirn. Die Ziffer bildet damit den erhöhten operativen und mikrochirurgischen Aufwand dieser speziellen Tumorlokalisationen gegenüber einem reinen Kleinhirntumor ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 437,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 1.005,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.530,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2551 steht für „Exstirpation eines Kleinhirnbrückenwinkel- oder Stammhirntumors“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2551 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.005,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2551 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.