GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Plastischer Verschluß eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels, als selbständige Leistung
Die GOÄ-Ziffer 2554 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Plastischer Verschluß eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels, als selbständige Leistung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer erfasst den plastischen Verschluss eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels als selbständige Leistung, also eine Kranioplastik, die unabhängig von einem vorangegangenen Ersteingriff gesondert abgerechnet wird. Sie kommt typischerweise zur Anwendung, wenn nach einer vorausgegangenen dekompressiven Kraniektomie, einem Trauma oder einer Tumoroperation ein größerer Kalottendefekt verblieben ist und dieser in einer eigenständigen Operation mit Knochen, Titan oder Kunststoffmaterial verschlossen wird, um Hirnschutz und Kopfform wiederherzustellen. Die ausdrückliche Kennzeichnung als selbständige Leistung grenzt die Ziffer von einem plastischen Verschluss ab, der unmittelbar im Rahmen eines anderen Ersteingriffs, etwa einer Tumorentfernung mit sofortiger Defektdeckung, miterbracht und dort bereits mitabgegolten wäre. Die eigenständige Kranioplastik wird gesondert und zeitlich getrennt vom Ursprungseingriff durchgeführt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2554 steht für „Plastischer Verschluß eines Knochendefekts im Bereich des Hirnschädels, als selbständige Leistung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2554 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2554 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.