GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines retr obulbären Tumors auf transfrontal-transorbitalem Zugangsweg
Die GOÄ-Ziffer 2552 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines retr obulbären Tumors auf transfrontal-transorbitalem Zugangsweg“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen und 837,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die Exstirpation eines retrobulbären Tumors, der über einen transfrontal-transorbitalen Zugangsweg operativ entfernt wird, also über eine kombinierte Eröffnung von Stirnbein und Orbita hinter den Augapfel. Angewendet wird sie bei raumfordernden Prozessen im Bereich hinter dem Auge, wenn ein rein orbitaler Zugang nicht ausreicht und zusätzlich eine frontale Kraniotomie erforderlich ist, um den Tumor sicher und unter Schonung von Sehnerv und umgebenden Strukturen darzustellen und zu entfernen. Der Eingriff ist damit von einfacheren orbitalen Tumorentfernungen abzugrenzen, die keinen zusätzlichen frontalen Zugang benötigen, sowie von rein intrakraniellen Tumorentfernungen ohne orbitale Komponente. Die Ziffer bildet speziell die Kombination aus frontalem und orbitalem Zugangsweg für diese Tumorlokalisation ab.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 364,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 837,88 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.275,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2552 steht für „Exstirpation eines retr obulbären Tumors auf transfrontal-transorbitalem Zugangsweg“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2552 ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 837,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2552 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.