GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ventrikulozisternostomie
Die GOÄ-Ziffer 2541 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ventrikulozisternostomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Die Ventrikulozisternostomie nach Ziffer 2541 beschreibt die operative, meist endoskopisch durchgeführte Schaffung einer neuen Liquorpassage zwischen einem Hirnventrikel und den basalen Zisternen, um eine Liquorzirkulationsstörung ohne Implantation eines Fremdmaterials zu beheben. Angewendet wird sie typischerweise bei okklusivem Hydrozephalus, etwa infolge einer Aquäduktstenose, wenn durch Eröffnung des Bodens des dritten Ventrikels ein alternativer Abflussweg für den Liquor geschaffen werden kann und damit ein ventilpflichtiger Shunt vermieden wird. Der wesentliche Unterschied zu Ziffer 2540 liegt darin, dass hier keine Ableitung über ein Ventilsystem und keinen dauerhaft verbleibenden Katheter erfolgt, sondern ein innerer, physiologienaher Kurzschluss zwischen Liquorräumen geschaffen wird. Von Ziffer 2542 unterscheidet sie sich durch das Fehlen einer nach außen führenden Drainage.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 603,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 918,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2541 steht für „Ventrikulozisternostomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2541 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2541 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.