GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Intrakraniale Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluß
Die GOÄ-Ziffer 2553 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrakraniale Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluß“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen und 804,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2553 betrifft die intrakranielle Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluss, also die operative Behebung eines Defekts an der Schädelbasis, durch den Liquor unkontrolliert nach außen, etwa in die Nase oder das Ohr, austritt. Angewendet wird sie, wenn konservative Maßnahmen nicht ausreichen und der Defekt, häufig traumatisch oder nach vorangegangener Operation entstanden, von intrakraniell dargestellt und mit körpereigenem oder alloplastischem Material dauerhaft plastisch verschlossen werden muss, um ein Risiko für aufsteigende Meningitiden zu beseitigen. Die Ziffer setzt den intrakraniellen Zugangsweg voraus und ist damit von rein endonasalen oder extrakraniellen Verschlusstechniken abzugrenzen. Sie unterscheidet sich zudem von den Enzephalozelen-Ziffern 2538 und 2539, da hier keine Gewebeprotrusion, sondern primär eine Liquorfistel behandelt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 349,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 804,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.224,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2553 steht für „Intrakraniale Operation einer basalen Liquorfistel mit plastischem Verschluß“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2553 ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 804,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2553 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.