GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung
Die GOÄ-Ziffer 2542 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2542 betrifft die ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung, also die Anlage einer externen Ventrikeldrainage, bei der ein Katheter aus einem Hirnventrikel nach außen über einen Beutel oder ein externes Messsystem abgeleitet wird. Sie kommt vor allem in akuten Situationen zur Anwendung, etwa bei akutem Hydrozephalus nach Subarachnoidal- oder Hirnblutung, bei erhöhtem intrakraniellem Druck oder zur vorübergehenden Liquordruckmessung und -entlastung, wenn eine dauerhafte innere Ableitung noch nicht indiziert oder nicht sinnvoll ist. Die Leistung ist von der dauerhaften, ventilgesteuerten inneren Ableitung nach Ziffer 2540 klar abzugrenzen, da hier die Ableitung ausdrücklich nach außen und nicht in einen körpereigenen Raum erfolgt; ebenso unterscheidet sie sich von der ventilfreien inneren Verbindung der Ventrikulozisternostomie nach Ziffer 2541.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2542 steht für „Ventrikuläre extrakorporale Liquorableitung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2542 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2542 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.