GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2550: Exstirpation eines Kleinhirntumors

Exstirpation eines Kleinhirntumors

Die GOÄ-Ziffer 2550 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Kleinhirntumors“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen und 670,30 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer beschreibt die Exstirpation, also die vollständige operative Entfernung, eines Tumors im Kleinhirn. Sie wird angewendet, wenn ein raumfordernder Prozess im Kleinhirn, etwa ein Astrozytom, Medulloblastom, Hämangioblastom oder eine Metastase, über eine Kraniotomie im Bereich der hinteren Schädelgrube dargestellt und reseziert werden muss. Der Eingriff umfasst die Eröffnung der hinteren Schädelgrube, die mikrochirurgische Präparation bis an den Tumor und dessen Entfernung unter Schonung angrenzender neurovaskulärer Strukturen. Abzugrenzen ist die Ziffer von Nummer 2551, die speziell Tumoren im Kleinhirnbrückenwinkel oder im Stammhirn betrifft und damit anatomisch benachbarte, aber operationstechnisch anspruchsvollere Regionen mit engem Bezug zu Hirnnerven und Hirnstamm beschreibt. Ziffer 2550 gilt somit für den Tumor im Kleinhirngewebe selbst.

Gebühren und Steigerungssatz

5000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach291,44 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach670,30 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach1.020,03 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2550

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2550?

Die GOÄ-Ziffer 2550 steht für „Exstirpation eines Kleinhirntumors“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2550?

Die GOÄ-Ziffer 2550 ist mit 5000 Punkten bewertet; das entspricht 291,44 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2550 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 670,30 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2550?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2550 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.