GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem
Die GOÄ-Ziffer 2540 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2540 erfasst die Anlage einer ventrikulären intrakorporalen Liquorableitung mittels eines Ventilsystems, also die klassische innere Shuntoperation zur Behandlung eines Hydrozephalus. Dabei wird ein Katheter in ein Hirnventrikel eingebracht und über ein druckregulierendes Ventil mit einem körpereigenen Ableitungsraum, etwa dem Peritoneum oder dem Vorhof, verbunden, sodass überschüssiger Liquor kontinuierlich und dauerhaft innerhalb des Körpers abgeleitet wird. Angewendet wird die Leistung bei chronischem oder progredientem Hydrozephalus unterschiedlicher Genese, wenn eine dauerhafte, ventilgesteuerte Ableitung erforderlich ist. Sie ist von Ziffer 2541, der Ventrikulozisternostomie als ventilfreiem endoskopischem Verfahren, und von Ziffer 2542, der lediglich extrakorporalen, also nach außen führenden Liquorableitung, abzugrenzen; entscheidend ist hier sowohl das Ventilsystem als auch die intrakorporale Endstrecke der Ableitung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 603,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 918,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2540 steht für „Ventrikuläre intrakorporale Liquorableitung mittels Ventilsystem“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2540 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2540 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.