GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer frontobasal gelegenen Enzephalozele
Die GOÄ-Ziffer 2539 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer frontobasal gelegenen Enzephalozele“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen und 837,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2539 bildet die operative Versorgung einer Enzephalozele ab, die frontobasal, also im Bereich der vorderen Schädelbasis unterhalb des Stirnhirns, lokalisiert ist. Sie wird angewendet, wenn vorgefallenes Hirn- und Hirnhautgewebe über einen frontobasalen Zugang reponiert und der knöcherne Defekt der Schädelbasis, häufig im Bereich der Siebbeinplatte oder des Orbitadachs, plastisch verschlossen wird. Solche Eingriffe erfordern in der Regel eine intra- und extrakranielle Präparation und die sichere Abdichtung gegen den Nasennebenhöhlenbereich, um ein Austreten von Liquor zu verhindern. Von Ziffer 2538 unterscheidet sie sich durch die anatomische Lage des Defekts an der Schädelbasis statt an der Konvexität, was regelmäßig einen komplexeren, mehrschichtigen Verschluss und eine engere Nachbarschaft zu Nasennebenhöhlen und Orbita bedingt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 364,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 837,88 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.275,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2539 steht für „Operation einer frontobasal gelegenen Enzephalozele“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2539 ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 837,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2539 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.