GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer Enzephalozele der Konvexität
Die GOÄ-Ziffer 2538 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Enzephalozele der Konvexität“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Diese Ziffer beschreibt die operative Versorgung einer Enzephalozele, die an der Konvexität des Schädels liegt, also im gewölbten Anteil des Hirnschädeldachs außerhalb der Schädelbasis. Sie kommt zur Anwendung, wenn Hirngewebe und Hirnhäute durch einen angeborenen oder erworbenen Knochendefekt der Kalotte nach außen vorfallen und operativ reponiert, das Bruchsackgewebe reseziert und der Defekt verschlossen werden muss. Typischer Anlass sind kongenitale Fehlbildungen im Säuglings- und Kindesalter oder posttraumatische Defekte der Kalotte. Abzugrenzen ist die Leistung von Ziffer 2539, die denselben Eingriff bei frontobasaler Lage der Enzephalozele beschreibt; die Unterscheidung richtet sich allein nach der anatomischen Lokalisation des Defekts, nicht nach Ursache oder Größe der Vorwölbung. Der operative Aufwand einer Konvexitätslage unterscheidet sich vom aufwendigeren frontobasalen Zugang.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2538 steht für „Operation einer Enzephalozele der Konvexität“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2538 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2538 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.