GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata
Die GOÄ-Ziffer 2537 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen und 837,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2537 erfasst die operative Durchtrennung von Nervenbahnen innerhalb des Gehirns oder in der Medulla oblongata, also einen zentralen Eingriff an langen Faserbahnen und nicht an einem peripheren Nerven. Angewendet wird sie vor allem bei stereotaktisch oder offen durchgeführten schmerzchirurgischen Eingriffen, etwa einer Tractotomie zur Unterbrechung schmerzleitender Bahnen bei therapieresistenten Schmerzsyndromen, sowie bei ausgewählten funktionellen Eingriffen zur Unterbrechung pathologischer Erregungsleitung im Hirnstammbereich. Die Leistung bildet den intrakraniellen Zugang samt Durchtrennung der Bahn ab und ist von peripheren Nervendurchtrennungen (z. B. Ziffer 2563 an der Schädelbasis oder 2564 am Rückenmark) abzugrenzen, da hier ausdrücklich Strukturen im Gehirn oder in der Medulla oblongata selbst betroffen sind. Bildgebende Planung und intraoperative Neuronavigation sind Voraussetzung, aber nicht Bestandteil der Ziffer, sofern gesondert erbracht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 364,30 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 837,88 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.275,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2537 steht für „Durchschneidung von Nervenbahnen im Gehirn oder in der Medulla oblongata“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2537 ist mit 6250 Punkten bewertet; das entspricht 364,30 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 837,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2537 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.