GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion eines Gehirnlappens
Die GOÄ-Ziffer 2536 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion eines Gehirnlappens“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2536 betrifft die Resektion eines Gehirnlappens, also die operative Entfernung eines einzelnen, umgrenzten Abschnitts des Großhirns. Angewendet wird sie, wenn ein solcher Hirnlappen als Ganzes reseziert wird, im Unterschied zur Resektion einer gesamten Gehirnhemisphäre nach Ziffer 2535, die einen wesentlich größeren Resektionsumfang beschreibt. Von der Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion nach Ziffer 2527 unterscheidet sie sich dadurch, dass dort die Lappenresektion im Zusammenhang mit einer Tumorentfernung erfolgt, während Ziffer 2536 die Lappenresektion als eigenständige Leistung unabhängig von einer ausdrücklich genannten Tumorindikation beschreibt und damit den Resektionsumfang eines einzelnen Hirnlappens als solchen abbildet.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 603,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 918,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2536 steht für „Resektion eines Gehirnlappens“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2536 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2536 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.