GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Resektion einer Gehirnhemisphäre
Die GOÄ-Ziffer 2535 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Resektion einer Gehirnhemisphäre“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen und 804,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2535 vergütet die Resektion einer Gehirnhemisphäre, also die operative Entfernung einer gesamten Großhirnhälfte. Angewendet wird sie bei diesem sehr ausgedehnten neurochirurgischen Eingriff, der eine ganze Hemisphäre betrifft, im Unterschied zur Resektion eines einzelnen Gehirnlappens nach Ziffer 2536, die sich auf einen begrenzten Teilbereich einer Hemisphäre beschränkt. Die Ziffer bildet damit das Ende der Eingriffsskala in diesem Abschnitt hinsichtlich des Resektionsumfangs am Großhirn ab und ist von den tumor- oder gefäßbezogenen Eingriffen an einzelnen Hirnstrukturen dadurch zu unterscheiden, dass hier nicht ein umschriebener Herd, sondern eine ganze Hirnhälfte Gegenstand der Resektion ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 349,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 804,36 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.224,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2535 steht für „Resektion einer Gehirnhemisphäre“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2535 ist mit 6000 Punkten bewertet; das entspricht 349,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 804,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2535 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.