GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Intrakraniale Gefäßanastomose oder Gefäßtransplantation
Die GOÄ-Ziffer 2531 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrakraniale Gefäßanastomose oder Gefäßtransplantation“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 1.005,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2531 erfasst die intrakraniale Gefäßanastomose oder Gefäßtransplantation, also die operative Herstellung einer neuen Gefäßverbindung oder den Ersatz eines Gefäßabschnitts innerhalb des Schädels. Angewendet wird sie bei gefäßchirurgischen Eingriffen, bei denen entweder zwei Gefäße operativ miteinander verbunden (Anastomose) oder ein Gefäßstück transplantiert wird, um die Durchblutung des Gehirns sicherzustellen oder wiederherzustellen. Sie unterscheidet sich von Ziffer 2530, der intrakranialen Embolektomie, bei der lediglich ein Embolus entfernt wird, sowie von Ziffer 2529, der Operation einer Gefäßmißbildung wie Aneurysma oder Angiom, bei der die Fehlbildung selbst behandelt wird, ohne dass zwingend eine neue Gefäßverbindung oder ein Gefäßersatz geschaffen werden muss.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 437,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 1.005,46 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.530,04 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2531 steht für „Intrakraniale Gefäßanastomose oder Gefäßtransplantation“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2531 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.005,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2531 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.