GOÄ-LexikonKapitel L: Chirurgie, Orthopädie

GOÄ-Ziffer 2530: Intrakraniale Embolektomie

Intrakraniale Embolektomie

Die GOÄ-Ziffer 2530 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Intrakraniale Embolektomie“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen und 1.005,46 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2530 beschreibt die intrakraniale Embolektomie, also die operative Entfernung eines Embolus aus einem Blutgefäß innerhalb des Schädels. Angewendet wird sie, wenn ein verschleppter Gefäßverschluss (Embolus) im intrakranialen Gefäßsystem operativ entfernt wird, um die Durchblutung wiederherzustellen. Von Ziffer 2529, der Operation einer intrakranialen Gefäßmißbildung wie Aneurysma oder arteriovenösem Angiom, unterscheidet sie sich dadurch, dass hier keine angeborene oder erworbene Gefäßfehlbildung behandelt wird, sondern ein akuter Gefäßverschluss durch einen verschleppten Embolus. Von Ziffer 2531, der intrakranialen Gefäßanastomose oder Gefäßtransplantation, grenzt sie sich ab, da dort eine Gefäßverbindung neu geschaffen oder ersetzt wird, während 2530 auf die reine Entfernung des Embolus zielt.

Gebühren und Steigerungssatz

7500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach437,15 €
Regelhöchstsatzohne Begründung2,3-fach1.005,46 €
Höchstsatzmit schriftlicher Begründung3,5-fach1.530,04 €

Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).

Verwandte Ziffern

Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2530

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2530?

Die GOÄ-Ziffer 2530 steht für „Intrakraniale Embolektomie“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2530?

Die GOÄ-Ziffer 2530 ist mit 7500 Punkten bewertet; das entspricht 437,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2530 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 1.005,46 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2530?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2530 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.