GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Trepanation bei Kraniostenose
Die GOÄ-Ziffer 2519 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Trepanation bei Kraniostenose“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 301,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2519 gilt für die Trepanation bei Kraniostenose, also die operative Schädeleröffnung im Rahmen der Behandlung einer vorzeitigen Verknöcherung von Schädelnähten. Angewendet wird sie, wenn im Zusammenhang mit einer Kraniostenose eine Trepanation als eigenständige Leistung erbracht wird. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2525, die die Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind beschreibt und damit ein umfangreicheres, spezifischeres operatives Vorgehen bei derselben Grunderkrankung erfasst. Ziffer 2519 betrifft somit die einfachere Trepanation im Kontext der Kraniostenose, während die aufwendigere Nahtkorrektur mit Randeinfassung oder Duraresektion gesondert unter 2525 abgebildet wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 301,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 459,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2519 steht für „Trepanation bei Kraniostenose“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2519 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 301,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2519 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.