GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Eröffnung der hinteren Schädelgrube
Die GOÄ-Ziffer 2518 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eröffnung der hinteren Schädelgrube“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen und 361,96 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2518 beschreibt die Eröffnung der hinteren Schädelgrube, also den operativen Zugang zu dem Bereich des Schädelinneren, in dem sich unter anderem Kleinhirn und Hirnstamm befinden. Angewendet wird sie bei operativen Eingriffen, die einen Zugang speziell zur hinteren Schädelgrube erfordern, im Unterschied zu den Trepanationen über dem Großhirn nach den Ziffern 2515 bis 2517, die sich auf die vordere beziehungsweise mittlere Schädelregion beziehen. Die anatomische Besonderheit der hinteren Schädelgrube, etwa die Nähe zu Hirnstamm und Kleinhirnnerven, macht diesen Zugang eigenständig abrechnungsfähig gegenüber den Großhirn-bezogenen Trepanationsziffern, ohne dass die Legende weitere technische Vorgaben zur Art der Eröffnung macht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 157,38 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 361,96 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 550,81 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2518 steht für „Eröffnung der hinteren Schädelgrube“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2518 ist mit 2700 Punkten bewertet; das entspricht 157,38 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 361,96 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2518 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.