GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels
Die GOÄ-Ziffer 2517 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen und 301,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2517 vergütet die osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels, also denselben operativen Zugang wie Ziffer 2516, jedoch mit dem zusätzlichen Schritt, dass der entnommene Knochendeckel am Ende des Eingriffs wieder in den Schädel eingesetzt wird. Angewendet wird sie, wenn diese Wiedereinpassung tatsächlich Teil des operativen Vorgehens ist, etwa bei geplanten Eingriffen am Großhirn ohne Notwendigkeit einer dauerhaften Dekompression. Die Wiedereinpassung ist laut Legende Bestandteil der Leistung und nicht gesondert berechenbar. Von Ziffer 2516 unterscheidet sie sich also ausschließlich dadurch, ob der Knochendeckel am Ende des Eingriffs replantiert wird oder nicht.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 131,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 301,64 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 459,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2517 steht für „Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn – einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2517 ist mit 2250 Punkten bewertet; das entspricht 131,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 301,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2517 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.