GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion
Die GOÄ-Ziffer 2527 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 5250 Punkten bewertet; das entspricht 306,01 € beim einfachen und 703,82 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2527 betrifft die Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion, also die operative Tumorentfernung, bei der zusätzlich ein Teil des betroffenen Hirnlappens mit entnommen wird. Angewendet wird sie, wenn die Tumorlage oder -ausdehnung eine Mitresektion von Hirnlappengewebe erforderlich macht, etwa um eine vollständige Entfernung zu erreichen. Von Ziffer 2526, der Exstirpation eines Konvexitätstumors ohne Lappenresektion, unterscheidet sie sich durch den größeren operativen Umfang der zusätzlichen Lappenresektion. Von Ziffer 2528, die Tumoren der Mittellinie oder Schädelbasis betrifft, grenzt sie sich durch die Tumorlage im Großhirn mit Lappenbezug ab, während 2528 anatomisch andere, mittelliniennahe oder basisnahe Strukturen erfasst.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 306,01 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 703,82 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 1.071,03 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2527 steht für „Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2527 ist mit 5250 Punkten bewertet; das entspricht 306,01 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 703,82 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2527 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.