GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns
Die GOÄ-Ziffer 2526 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2526 vergütet die Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns, also die operative Entfernung eines Tumors, der an der äußeren, konvexen Oberfläche des Großhirns liegt und ohne zusätzliche Hirnlappenresektion entfernt werden kann. Angewendet wird sie bei oberflächennahen Großhirntumoren, deren Lage eine gezielte Entfernung ohne Mitnahme eines ganzen Hirnlappens erlaubt. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2527, der Exstirpation eines Großhirntumors mit Hirnlappenresektion, bei der zusätzlich ein Teil des Hirnlappens mitentfernt wird, sowie von Ziffer 2528, die Tumoren der Mittellinie oder der Schädelbasis betrifft. Die Lage des Tumors an der Konvexität ist damit das abgrenzende Merkmal gegenüber tiefer gelegenen oder mittelliniennahen Tumoren.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2526 steht für „Exstirpation eines Konvexitätstumors des Großhirns“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2526 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2526 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.