GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind
Die GOÄ-Ziffer 2525 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2525 erfasst die Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose, also der Kraniostenose, mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind. Angewendet wird sie bei der operativen Korrektur vorzeitig verschlossener Schädelnähte in dieser Altersgruppe, wobei laut Legende entweder eine Einfassung der Knochenränder oder eine Resektion einer Schicht der harten Hirnhaut Teil des Eingriffs ist. Sie stellt damit gegenüber der einfachen Trepanation bei Kraniostenose nach Ziffer 2519 das aufwendigere, korrigierende Verfahren dar, das gezielt auf die Wiederherstellung eines regelrechten Schädelwachstums bei Säuglingen und Kleinkindern zielt und nicht lediglich einen Zugang zum Schädelinneren schafft.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2525 steht für „Operation der prämaturen Schädelnahtsynostose (Kraniostenose) mit Einfassung der Knochenränder oder mit Duraschichtresektion beim Säugling oder Kleinkind“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2525 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2525 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.