GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn
Die GOÄ-Ziffer 2516 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen und 201,09 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2516 erfasst die osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn, also die operative Eröffnung des Schädelknochens über der Großhirnregion, bei der der Knochen abgetragen wird, ohne dass der entnommene Knochendeckel anschließend wieder eingepasst wird. Angewendet wird sie bei Zugängen zum Großhirn, bei denen auf eine Wiedereinpassung des entnommenen Knochenstücks verzichtet wird, etwa aus Gründen der Hirndruckentlastung. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2517, der osteoklastischen Trepanation über dem Großhirn einschließlich Wiedereinpassung des Knochendeckels, bei der der entnommene Knochen nach Abschluss des Eingriffs wieder eingesetzt wird. Beide Ziffern betreffen denselben anatomischen Zugang, unterscheiden sich aber im Umgang mit dem entnommenen Knochendeckel.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 87,43 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 201,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 306,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2516 steht für „Osteoklastische Trepanation des Schädels über dem Großhirn“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2516 ist mit 1500 Punkten bewertet; das entspricht 87,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 201,09 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2516 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.