GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Bohrlochtrepanation des Schädels
Die GOÄ-Ziffer 2515 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bohrlochtrepanation des Schädels“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2515 beschreibt die Bohrlochtrepanation des Schädels als eigenständigen operativen Zugang, bei dem mittels eines oder mehrerer Bohrlöcher eine Öffnung im Schädelknochen geschaffen wird, etwa zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken. Angewendet wird sie, wenn die Bohrlochtrepanation als solche die abzurechnende Leistung darstellt und nicht bereits Bestandteil einer anderen, spezifischeren Ziffer ist, wie etwa der Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation nach Ziffer 2507, die die Bohrlochtrepanation bereits mit einschließt. Von der osteoklastischen Trepanation nach den Ziffern 2516/2517, bei der Knochen abgetragen beziehungsweise ein Knochendeckel gebildet wird, unterscheidet sich die Bohrlochtrepanation durch das kleinere, punktuelle Zugangsverfahren ohne größere Knochendeckelbildung.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 58,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 134,06 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 204,01 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2515 steht für „Bohrlochtrepanation des Schädels“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2515 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2515 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.