GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms
Die GOÄ-Ziffer 2510 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen und 536,24 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2510 betrifft die Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms, also die operative Ausräumung einer Blutung innerhalb des Hirngewebes, deren Ursache nicht in einem Unfall oder einer Gewalteinwirkung liegt, etwa bei spontanen Blutungen. Angewendet wird sie, wenn ein solches nicht-traumatisches intrazerebrales Hämatom operativ entleert wird. Die Abgrenzung zur Ziffer 2503, die die Operation einer frischen Hirnverletzung mit akutem subduralem und/oder intrazerebralem Hämatom betrifft, ergibt sich ausdrücklich aus der Ursache: 2503 setzt eine traumatische Hirnverletzung voraus, während 2510 gerade den nicht traumatisch bedingten Fall erfasst, etwa bei spontanen Blutungen ohne vorausgegangenes Schädelhirntrauma.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 233,15 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 536,24 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 816,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2510 steht für „Operation eines intrazerebralen, nicht traumatisch bedingten Hämatoms“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2510 ist mit 4000 Punkten bewertet; das entspricht 233,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 536,24 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2510 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.