GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Totalexstirpation eines Hirnabszesses
Die GOÄ-Ziffer 2509 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Totalexstirpation eines Hirnabszesses“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2509 vergütet die Totalexstirpation eines Hirnabszesses, also die vollständige operative Entfernung einer abgekapselten eitrigen Ansammlung im Hirngewebe. Angewendet wird sie, wenn der Abszess im Ganzen mit seiner Kapsel operativ entfernt wird, im Unterschied zu einer bloßen Entleerung oder Punktion des Abszessinhalts, die von der Legende nicht erfasst ist. Die Ziffer setzt somit ein vollständiges, resezierendes operatives Vorgehen voraus, typischerweise bei umschriebenen, gut abgrenzbaren Hirnabszessen. Sie ist von den Ziffern zur Tumorexstirpation im selben Abschnitt dadurch abzugrenzen, dass hier eine infektiöse, eitrige Raumforderung und nicht eine Gewebeneubildung behandelt wird, auch wenn das operative Prinzip der vollständigen Entfernung ähnlich ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2509 steht für „Totalexstirpation eines Hirnabszesses“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2509 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2509 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.