GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) – gegebenenfalls einschließlich Drainage
Die GOÄ-Ziffer 2507 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) – gegebenenfalls einschließlich Drainage“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen und 241,31 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2507 gilt für die Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation, gegebenenfalls einschließlich Drainage, wie die Legende festhält. Angewendet wird sie bei dem weniger invasiven Vorgehen, bei dem über ein oder mehrere Bohrlöcher im Schädel die verflüssigte chronische Blutansammlung abgelassen und bei Bedarf eine Drainage eingelegt wird, ohne die Hämatomkapsel operativ zu entfernen. Damit unterscheidet sie sich von Ziffer 2506, der Exstirpation des chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung, die einen größeren operativen Zugang und die Entfernung der Kapsel voraussetzt. Die Drainageeinlage ist, sofern durchgeführt, laut Legende bereits Bestandteil der Leistung und nicht gesondert abrechenbar.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 104,92 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 241,31 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 367,21 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2507 steht für „Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation(en) – gegebenenfalls einschließlich Drainage“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2507 ist mit 1800 Punkten bewertet; das entspricht 104,92 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 241,31 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2507 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.