GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung
Die GOÄ-Ziffer 2506 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2506 beschreibt die Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung, also die vollständige operative Entfernung eines länger bestehenden Blutergusses unterhalb der harten Hirnhaut zusammen mit der sich um das Hämatom gebildeten bindegewebigen Kapsel. Sie wird angewendet, wenn nicht nur die Blutansammlung entleert, sondern die umgebende Membran operativ mit entfernt wird, was einen größeren operativen Zugang voraussetzt als die reine Entleerung. Abzugrenzen ist sie von Ziffer 2507, der Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation, bei der laut Legende lediglich entleert und gegebenenfalls drainiert wird, ohne die Kapsel operativ zu entfernen. Die Wahl zwischen beiden Ziffern richtet sich also danach, ob eine Kapselexstirpation erfolgt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 765,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2506 steht für „Exstirpation eines chronischen subduralen Hämatoms einschließlich Kapselentfernung“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2506 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2506 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.