GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer off enen Hirnverletzung mit Dura- und/oder Kopfschwartenplastik
Die GOÄ-Ziffer 2504 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer off enen Hirnverletzung mit Dura- und/oder Kopfschwartenplastik“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2504 erfasst die Operation einer offenen Hirnverletzung mit Dura- und/oder Kopfschwartenplastik, also Fälle, in denen nach traumatischer Eröffnung des Schädels zusätzlich zur Versorgung der Hirnverletzung eine plastische Rekonstruktion der harten Hirnhaut und/oder der Kopfschwarte erforderlich ist. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen der operativen Versorgung tatsächlich eine solche Duraplastik oder Kopfschwartenplastik durchgeführt wird, etwa bei größeren Substanzdefekten nach offener Schädelhirnverletzung. Von der Ziffer 2503, die frische Hirnverletzungen mit akutem subduralem oder intrazerebralem Hämatom ohne plastische Deckung betrifft, unterscheidet sie sich durch das zusätzliche plastisch-rekonstruktive Element, das hier ausdrücklich Teil der abgegoltenen Leistung ist.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 262,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 603,27 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 918,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2504 steht für „Operation einer off enen Hirnverletzung mit Dura- und/oder Kopfschwartenplastik“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2504 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2504 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.