GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation des akuten subduralen Hygroms oder Hämatoms beim Säugling oder Kleinkind
Die GOÄ-Ziffer 2505 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation des akuten subduralen Hygroms oder Hämatoms beim Säugling oder Kleinkind“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen und 402,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2505 vergütet die Operation des akuten subduralen Hygroms oder Hämatoms beim Säugling oder Kleinkind, also die operative Entlastung einer akuten Flüssigkeits- oder Blutansammlung unterhalb der harten Hirnhaut speziell in dieser Altersgruppe. Die Legende grenzt die Ziffer durch das Lebensalter ab: Sie gilt gezielt für Säuglinge und Kleinkinder, bei denen andere Zugangswege und Besonderheiten der Schädelanatomie, etwa offene Fontanellen, eine altersspezifische Versorgung erfordern. Von den Ziffern für das chronische subdurale Hämatom des Erwachsenen unterscheidet sie sich durch Akuität und Altersbezug. Angewendet wird die Ziffer, wenn eine solche akute subdurale Flüssigkeits- oder Blutansammlung bei einem Kind dieser Altersstufe operativ behandelt wird.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 174,86 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 402,18 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 612,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2505 steht für „Operation des akuten subduralen Hygroms oder Hämatoms beim Säugling oder Kleinkind“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2505 ist mit 3000 Punkten bewertet; das entspricht 174,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 402,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2505 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.