GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation eines epiduralen Hämatoms
Die GOÄ-Ziffer 2502 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation eines epiduralen Hämatoms“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 2750 Punkten bewertet; das entspricht 160,29 € beim einfachen und 368,67 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2502 gilt für die Operation eines epiduralen Hämatoms, also die operative Entlastung einer Blutansammlung zwischen Schädelknochen und harter Hirnhaut, die meist traumatisch bedingt ist und rasch zu einer bedrohlichen Hirndrucksteigerung führen kann. Angewendet wird sie bei der operativen Ausräumung des epiduralen Blutergusses, typischerweise über eine Kraniotomie oder Trepanation mit Blutstillung der ursächlichen Gefäßverletzung. Abzugrenzen ist sie von der Operation des frischen subduralen und/oder intrazerebralen Hämatoms bei Hirnverletzung, das eine andere anatomische Lokalisation unterhalb der Dura betrifft, sowie vom chronischen subduralen Hämatom, für das eigene Ziffern mit anderem operativem Vorgehen (Exstirpation beziehungsweise Bohrlochentleerung) vorgesehen sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 160,29 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 368,67 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 561,02 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2502 steht für „Operation eines epiduralen Hämatoms“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2502 ist mit 2750 Punkten bewertet; das entspricht 160,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 368,67 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2502 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.