GOÄ-Lexikon › Kapitel L: Chirurgie, Orthopädie
Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels – einschließlich Reimplantation von Knochenstücken
Die GOÄ-Ziffer 2501 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels – einschließlich Reimplantation von Knochenstücken“ (Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie, Abschnitt VIII. Neurochirurgie). Sie ist mit 3100 Punkten bewertet; das entspricht 180,69 € beim einfachen und 415,59 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 2501 erfasst die Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels, bei der die Kopfschwarte verletzt ist und Knochenfragmente disloziert vorliegen. Die Legende schließt die Reimplantation von Knochenstücken ausdrücklich in die Leistung ein, sodass das Zurücksetzen versprengter Knochenteile nicht zusätzlich berechnet werden darf. Angewendet wird die Ziffer bei traumatischen offenen Schädelbrüchen mit Frakturierung in mehrere Fragmente, im Gegensatz zur gedeckten Impressionsfraktur nach Ziffer 2500, bei der keine offene Wunde und keine Fragmentreimplantation vorliegt. Die Ziffer bildet damit den komplexeren, offenen Fall der Schädelimpressionsversorgung ab, bei dem sowohl die Weichteil- als auch die Knochenversorgung Teil eines einheitlichen operativen Vorgehens sind.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 180,69 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 415,59 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 632,42 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 2501 steht für „Operation einer offenen Impressions- oder Splitterfraktur des Schädels – einschließlich Reimplantation von Knochenstücken“ und gehört zu Kapitel L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 2501 ist mit 3100 Punkten bewertet; das entspricht 180,69 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 415,59 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2501 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.