GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf
Die GOÄ-Ziffer 240 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 940 Punkten bewertet; das entspricht 54,79 € beim einfachen und 126,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 240 umfasst das Anlegen eines Gipsbetts oder einer Nachtschale für den Rumpf. Diese Leistung betrifft Versorgungen, die nicht eine einzelne Extremität, sondern den gesamten Rumpfbereich ruhigstellen, etwa bei Erkrankungen oder Verletzungen der Wirbelsäule, bei denen eine großflächige, formstabile Lagerungshilfe erforderlich ist. Das Gipsbett dient dabei meist der dauerhaften Lagerung, während die Nachtschale typischerweise nur zeitweise, etwa während der Nachtruhe, zur Entlastung und Ruhigstellung des Rumpfes angelegt wird. Beide Varianten werden unter derselben Ziffer abgerechnet, da sie technisch vergleichbaren Aufwand bei Anfertigung und Anpassung bedeuten. Die Abgrenzung zu den Ziffern 238 und 239 ergibt sich daraus, dass dort Extremitäten und deren angrenzende Gelenke beziehungsweise der Beckengürtel betroffen sind, während Ziffer 240 gezielt den Rumpf als Zielregion der Ruhigstellung beschreibt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 54,79 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 126,02 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 191,77 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 240 steht für „Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 240 ist mit 940 Punkten bewertet; das entspricht 54,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 126,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 240 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.