GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beckengürtel
Die GOÄ-Ziffer 239 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beckengürtel“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen und 100,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 239 bezeichnet den Gipsverband für den Arm mit Einschluss der Schulter beziehungsweise für das Bein mit Einschluss des Beckengürtels. Sie kommt zur Anwendung, wenn die Ruhigstellung nicht auf eine Extremität allein beschränkt bleibt, sondern zusätzlich das rumpfnahe Gelenk beziehungsweise den Beckenring mit einbezieht, etwa bei ausgedehnten Frakturen des Oberarms mit Schulterbeteiligung oder bei Verletzungen des Oberschenkels mit Beckenanbindung. Der Umfang dieser Gipstechnik geht über den in Ziffer 238 beschriebenen Verband mit zwei großen Gelenken hinaus, da hier ein ganzer Extremitätenabschnitt einschließlich des anschließenden Rumpfgelenks beziehungsweise -gürtels fixiert wird. Die Leistung bildet damit den höheren Material- und Zeitaufwand einer solchen großflächigen Ruhigstellung ab und wird von den einfacheren Gipsschienen- oder Gelenkverbänden klar abgegrenzt.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 43,72 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 100,55 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 153,00 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 239 steht für „Gipsverband für Arm mit Schulter oder Bein mit Beckengürtel“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 239 ist mit 750 Punkten bewertet; das entspricht 43,72 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 100,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 239 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.