GOÄ-Lexikon › Kapitel C: Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen
Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene
Die GOÄ-Ziffer 238 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ (Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen, Abschnitt I. Anlegen von Verbänden). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,81 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Ziffer 238 erfasst den Gipsschienenverband, der mindestens zwei große Gelenke einschließt – gemeint sind Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie- oder Fußgelenk. Angewendet wird sie bei ruhigstellenden Verbänden, die über ein einzelnes Gelenk hinausgehen und dadurch zwei der genannten großen Gelenke gleichzeitig fixieren, etwa bei komplexen Frakturen oder Bandverletzungen im Bereich des Arms oder Beins. Die Formulierung verweist zudem auf den Fall der Wiederanlegung, also den erneuten Anlegen eines solchen Verbands nach vorheriger Entfernung, etwa im Rahmen einer Verlaufskontrolle oder eines Verbandswechsels. Abzugrenzen ist die Leistung von einfacheren Schienenverbänden mit nur einem Gelenk sowie von den umfangreicheren Gipsverbänden nach den Nummern 239 und 240, die ganze Körperabschnitte wie Arm mit Schulter, Bein mit Beckengürtel oder den Rumpf betreffen und damit einen deutlich größeren Anlageaufwand abbilden.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 2,3-fach | 26,81 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 3,5-fach | 40,80 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 1 u. 2 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Die GOÄ-Ziffer 238 steht für „Gipsschienenverband mit Einschluß von mindestens zwei großen Gelenken (Schulter-, Ellenbogen-, Hand-, Knie-, Fußgelenk) – bei Wiederanlegung derselben, gegebenenfalls auch veränderten Schiene“ und gehört zu Kapitel C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 238 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,81 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 238 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.